Bürgerservice
Informationen zum Corona-Virus
Was muss man zum Thema Entschädigung bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung wissen?
Fragekatalog zu §56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz
Was ist eine Quarantäne?
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Landratsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von "Empfehlungen" entsprechen diesen Voraussetzungen nicht!
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Landratsamt) angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Handelt es sich um eine Quarantäne, wenn Reiserückkehrer*innen aus sog. Risikogebieten 14 Tage zu Hause bleiben sollen?
Nein, auch wenn empfohlen wurde, Sozialkontakte zu meiden und zu Hause zu bleiben, handelt es sich hierbei nicht um die Anordnung einer Quarantäne nach dem IfSG. Sofern Arbeitnehmer*innen nicht arbeitsunfähig sind, sind sie zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Ja, wenn nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäne in Deutschland von der zuständigen Behörde, angeordnet worden ist.
Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall bei einer freiwilligen Quarantäne?
Nein, da es sich hierbei nicht um die Anordnung einer zuständigen Behörde (Landratsamt) handelt.
Haben Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem IfSG, wenn ihr minderjähriges Kind unter Quarantäne steht?
Nein. Es besteht wegen der notwendigen Betreuung des Kindes kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Eventuell können Leistungen wegen notwendiger Kinderbetreuung gem. § 56 Abs. 1a IfSG gezahlt werden.
Besteht ein Anspruch nach dem IfSG, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind?
Ja, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind, besteht ein Anspruch nach dem IfSG. Die Quarantäne muss durch die zuständigen Behörden angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Ich habe ein Rezept meines (Haus)-Arzt erhalten, dass ich zwei Wochen zu Hause bleiben soll. Ist dies eine Quarantäne?
Nein, eine Quarantäne muss als freiheitsbeschränkende Maßnahme behördlich angeordnet werden. Das Rezept eines Arztes stellt nur eine Empfehlung dar und hat keine behördliche Wirkung.
Fallen die Erlasse (Allgemeinverfügungen, Verordnung) zur Schließung von Schulen, Kitas u.a. unter die Erstattungsregelungen?
Nein. Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios oder die Untersagung von Veranstaltungen aller Art stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar. Diese Maßnahmen der beruhen jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG), um durch Inanspruchnahme der Allgemeinheit die Ausbereitungsgeschwindigkeit der COVID-19-Epidemie zu senken. Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt.
Wer muss den Antrag nach dem IfSG stellen?
Der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dieser muss den Lohn für längstens 6 Wochen - soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist - an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber dann die ausgezahlten Beträge von der Landesregierung erstattet.
Können auch Selbstständige die Leistungen nach dem IfSG beanspruchen?
Ja, auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung (Landratsamt) unter Quarantäne gestellt wurden oder gegenüber denen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?
In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdienstausfall ist das Netto-Regelentgelt, welches anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigungen ermittelt wird. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Höhe des "Arbeitgeber-Bruttos" entschädigt. Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung von Personen, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.
Erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalles brutto oder netto?
Im Falle einer Quarantäne zahlt der Arbeitgeber die Gehälter weiter. Die Entschädigung des Verdienstausfalls erfolgt in Höhe des Nettoarbeitsentgelt zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge.
Wie hoch ist die Erstattung des Verdienstausfalles bei Selbständigen?
Für Selbständige besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden.
Wann wird keine Entschädigung gezahlt?
Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Auch bei Homeoffice haben Sie keinen Verdienstausfall. Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
weitere Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen:
Ehrenamtliche in Pflegeheimen gesucht!
Die 16 Alten- und Pflegeheime des Kyffhäuserkreises werden durch die Corona-Pandemie vor neue, schwer zu bewältigende Aufgaben gestellt. In einigen Heimen haben wir große personelle Probleme.
Um dem entgegenzuwirken, suchen wir nun ehrenamtliche Helfer*innen, welche sich bereiterklären, die Alten- und Pflegeheime bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
Die zu bewältigenden Aufgaben sind zum Beispiel:
- Hilfen bei Testungen von Mitarbeiter*innen, Bewohner*innen oder Besucher*innen,
- Umsetzung der Besucherregelungen,
- Unterstützung in der Betreuung und/oder grundpflegerischen sowie hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
Für einen Einsatz im Pflegeheim sind medizinische Vorkenntnisse wünschenswert, aber nicht für alle benannten Aufgaben notwendig. Beim Einsatz direkt in der Pflege ist ein Gesundheitsausweis notwendig.
Die Anmeldung für eine ehrenamtliche Tätigkeit wird über die Leiterin der Ehrenamtsagentur des Kyffhäuserkreises, Frau Bierwisch (Telefon: 03632 / 741-529, E-Mail: ehrenamt@kyffhaeuser.de) koordiniert. Das Kontaktformular finden sie hier:
Sie sind aus einem Risikogebiet in den Kyffhäuserkreis eingereist? Das müssen Sie beachten:
- Wenn Sie aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben.
- Seit dem 8. November müssen Sie sich unter www.einreiseanmeldung.de über eine digitale Einreiseanmeldung anmelden. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
- Für Reiserückkehrende ohne Symptome gilt: Frühestens nach einer fünftägigen Quarantäne kann ein Test erfolgen. Ist dieser Test negativ, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Treten während der Quarantäne Symptome auf, ist ein Test – unabhängig vom Zeitpunkt – verpflichtend. In jedem Fall ist das Gesundheitsamt des Kyffhäuserkreises darüber zu informieren. Der Test ist für Einreisende aus Risikogebieten innerhalb von 10 Tagen nach Einreise ist noch bis zum 15. Dezember kostenlos.
- Beachten Sie die Ausnahmeregelungen zur Quarantänepflicht nach der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung. Neu sind spezielle Ausnahmen für kurze Aufenthalte in Risikogebieten (unter 24 Stunden bzw. unter 72 Stunden). Darüber hinaus gelten weiterhin Ausnahmen, zum Beispiel für dringend benötigtes medizinisches Personal oder Beschäftigte im Waren- und Gütertransport.
Haben Sie bereits ein Testergebnis vorliegen, senden Sie dieses bitte unter Angabe Ihrer persönlichen Daten an folgende
reiserueckkehrer@kyffhaeuser.de
03632 741 444 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9-15 Uhr und am Freitag von 9-12 Uhr
Bestehende Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügung in einfacher Sprache (04.11.2020)
durch Allgemeinverfügung v. 19.03. und v. 27.03.20 aufgehoben
Coronavirus: Aktuelle Informationen für Unternehmen (Stand: 11.01.2021)
Im Folgenden haben wir für Sie Links mit Unterstützungsinformationen und Hinweisen zu unternehmensrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengefasst:
1. BMWi Wirtschaftshilfen
- Außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Aktuelle Informationen im Überblick
- Online-Antragsportal für Überbrückungshilfe
2. BMBF Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sichern“
3. Informationen der Thüringer Aufbaubank
- Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen
- Ergänzungsprogramm Corona 800-Kredit für kleine und mittlere Unternehmen
- Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)
- Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
-
Kundenbetreuung NordthüringenFrau Kathrin Stracke-WagnerTel.: 0173 39 24 211
E-Mail: nordthüringen@aufbaubank.de
4. Bundesagentur für Arbeit
- Kurzarbeitergeld
- Ausbildungsplätze sichern
- Regionale Hotline unter 03631 650 650
- Allgemeine Hotline des Arbeitgeberservices unter 0800 4 5555 20
5. Thüringer Finanzämter: Sicherung der Liquidität
- Kontakt Finanzamt Sondershausen
Tel.: 03632 742 0
E-Mail: poststelle@finanzamt-sondershausen.thueringen.de
6. KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau
7. Bürgschaftsbank Thüringen
8. Handwerkskammer Erfurt
9. Informationen der IHK Erfurt
- Serviceinformationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Hotline unter 0361 3484 208
- Allgemeine Informationen des DIHK
10. Informationen zur Entschädigung für Einzelunternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer bei Verdachtsfall oder Ansteckung
- Entschädigung für Arbeitgeber und Selbstständige
- Merkblatt zur Bearbeitung von Entschädigungsanträgen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
11. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Aktuelle Informationen
- Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
- Hotline für Unternehmen unter 030 18615 1515 (Mo – Fr - 09:00 – 17:00 Uhr)
Coronavirus: Zusätzliche Informationen für die Tourismuswirtschaft
12. Deutscher Tourismusverband e.V.
- Allgemeine Informationen, FAQ und Hilfsangebote für betroffene Unternehmen
- Tel.: 030 856 215 0
E-Mail: kontakt@deutschertourismusverband.de
13. Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
- Aktuelles Wissen für Tourismus-Profis – der Corona-Navigator
- Tel.: 05341 875 53 400
E-Mail: kontakt@kompetenzzentrum-tourismus.de
Für weitere Fragen oder sonstigen Unterstützungsbedarf wenden Sie sich jederzeit gern an uns.
Branchenregelung für Messen, Märkte, Ausstellungen und öffentliche Veranstaltungen
Branchenregelung für Weihnachts- und vergleichbare Märkte
Branchenregelung für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Branchenregelung Brauchtumsveranstaltungen
Antrag auf Mietzuschuss
Antrag auf Lastenzuschuss (für Eigenheim)
Veränderungsmitteilung Formular ( Veränderungen im laufenden Wohngeldbezug)
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Thüringen
https://corona.thueringen.de/
Aktuelle Informationen zum Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung
https://www.tmasgff.de/covid-19/faq
Nachfolgend finden Sie den Link zur Themenseite der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen mit allen wichtigen Informationen und einer Entscheidungshilfe zum Corona-Virus.
https://patienten.kvt.de/ihr-service-116117/corona-themenseite/
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