Schülerbeförderung
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- Aufgabenträger Schülerbeförderung
Was muss man zum Thema Entschädigung bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung wissen?
Fragekatalog zu §56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz
Was ist eine Quarantäne?
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Landratsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von "Empfehlungen" entsprechen diesen Voraussetzungen nicht!
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Landratsamt) angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Handelt es sich um eine Quarantäne, wenn Reiserückkehrer*innen aus sog. Risikogebieten 14 Tage zu Hause bleiben sollen?
Nein, auch wenn empfohlen wurde, Sozialkontakte zu meiden und zu Hause zu bleiben, handelt es sich hierbei nicht um die Anordnung einer Quarantäne nach dem IfSG. Sofern Arbeitnehmer*innen nicht arbeitsunfähig sind, sind sie zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Ja, wenn nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäne in Deutschland von der zuständigen Behörde, angeordnet worden ist.
Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall bei einer freiwilligen Quarantäne?
Nein, da es sich hierbei nicht um die Anordnung einer zuständigen Behörde (Landratsamt) handelt.
Haben Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem IfSG, wenn ihr minderjähriges Kind unter Quarantäne steht?
Nein. Es besteht wegen der notwendigen Betreuung des Kindes kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Eventuell können Leistungen wegen notwendiger Kinderbetreuung gem. § 56 Abs. 1a IfSG gezahlt werden.
Besteht ein Anspruch nach dem IfSG, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind?
Ja, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind, besteht ein Anspruch nach dem IfSG. Die Quarantäne muss durch die zuständigen Behörden angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Ich habe ein Rezept meines (Haus)-Arzt erhalten, dass ich zwei Wochen zu Hause bleiben soll. Ist dies eine Quarantäne?
Nein, eine Quarantäne muss als freiheitsbeschränkende Maßnahme behördlich angeordnet werden. Das Rezept eines Arztes stellt nur eine Empfehlung dar und hat keine behördliche Wirkung.
Fallen die Erlasse (Allgemeinverfügungen, Verordnung) zur Schließung von Schulen, Kitas u.a. unter die Erstattungsregelungen?
Nein. Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios oder die Untersagung von Veranstaltungen aller Art stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar. Diese Maßnahmen der beruhen jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG), um durch Inanspruchnahme der Allgemeinheit die Ausbereitungsgeschwindigkeit der COVID-19-Epidemie zu senken. Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt.
Wer muss den Antrag nach dem IfSG stellen?
Der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dieser muss den Lohn für längstens 6 Wochen - soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist - an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber dann die ausgezahlten Beträge von der Landesregierung erstattet.
Können auch Selbstständige die Leistungen nach dem IfSG beanspruchen?
Ja, auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung (Landratsamt) unter Quarantäne gestellt wurden oder gegenüber denen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?
In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdienstausfall ist das Netto-Regelentgelt, welches anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigungen ermittelt wird. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Höhe des "Arbeitgeber-Bruttos" entschädigt. Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung von Personen, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.
Erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalles brutto oder netto?
Im Falle einer Quarantäne zahlt der Arbeitgeber die Gehälter weiter. Die Entschädigung des Verdienstausfalls erfolgt in Höhe des Nettoarbeitsentgelt zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge.
Wie hoch ist die Erstattung des Verdienstausfalles bei Selbständigen?
Für Selbständige besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden.
Wann wird keine Entschädigung gezahlt?
Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Auch bei Homeoffice haben Sie keinen Verdienstausfall. Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).
weitere Antworten auf häufig gestellte allgemeine Fragen:
Die 16 Alten- und Pflegeheime des Kyffhäuserkreises werden durch die Corona-Pandemie vor neue, schwer zu bewältigende Aufgaben gestellt. In einigen Heimen haben wir große personelle Probleme.
Um dem entgegenzuwirken, suchen wir nun ehrenamtliche Helfer*innen, welche sich bereiterklären, die Alten- und Pflegeheime bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
Die zu bewältigenden Aufgaben sind zum Beispiel:
Für einen Einsatz im Pflegeheim sind medizinische Vorkenntnisse wünschenswert, aber nicht für alle benannten Aufgaben notwendig. Beim Einsatz direkt in der Pflege ist ein Gesundheitsausweis notwendig.
Die Anmeldung für eine ehrenamtliche Tätigkeit wird über die Leiterin der Ehrenamtsagentur des Kyffhäuserkreises, Frau Bierwisch (Telefon: 03632 / 741-529, E-Mail: ehrenamt@kyffhaeuser.de) koordiniert. Das Kontaktformular finden sie hier:
Im Folgenden haben wir für Sie Links mit Unterstützungsinformationen und Hinweisen zu unternehmensrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengefasst:
1. BMWi Wirtschaftshilfen
2. BMBF Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sichern“
3. Informationen der Thüringer Aufbaubank
4. Bundesagentur für Arbeit
5. Thüringer Finanzämter: Sicherung der Liquidität
6. KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau
7. Bürgschaftsbank Thüringen
8. Handwerkskammer Erfurt
9. Informationen der IHK Erfurt
10. Informationen zur Entschädigung für Einzelunternehmer, Freiberufler und Arbeitnehmer bei Verdachtsfall oder Ansteckung
11. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Coronavirus: Zusätzliche Informationen für die Tourismuswirtschaft
12. Deutscher Tourismusverband e.V.
13. Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
Für weitere Fragen oder sonstigen Unterstützungsbedarf wenden Sie sich jederzeit gern an uns.
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Gesamtbericht des Kyffhäuserkreises über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1370/2007
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zusätzlich bei Vollsperrungen:
verkehrsorganisatorische Maßnahmen für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Gemäß § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsraum, für die Straßen
mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.
Hierzu gehören unter anderem Umzüge bei Volksfesten, Festumzüge, Veranstaltungen mit Fahrrädern,
Volksmärsche, Volksläufe, Radmärsche und motorsportliche Veranstaltungen.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Die Straßenverkehrsbehörden können von den Vorschriften der StVO
Ausnahmen und Erlaubnisse genehmigen (§ 46 Abs.1 StVO) z.B.
Sonn- und Feiertagsverbot
(LKW’s über 7,5 t, für Zugmaschinen die als LKW’s zugelassen sind mit Anhänger)
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
für die Durchführung von Großraum- oder Schwerverkehr
für die Durchführung von Gefahrguttransporten müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl, aG
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen Bl, aG
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
von der Anschnallpflicht/Helmpflicht
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (auch Pkw) über einem
zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t (einschl. Anhänger) betreiben will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.
Der Antragsteller kann wählen zwischen einer Erlaubnis für den Güterkraftverkehr,
die ausschließlich für den innerdeutschen Verkehr gilt, und einer EG - Lizenz,
mit der Transporte sowohl innerdeutsch als auch grenzüberschreitend innerhalb der EU
durchgeführt werden dürfen.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Information zu Fahrerbescheinigungen für Kraftfahrer, die nicht aus einem
EU-Mitgliedstaat kommen
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Information zum Werkverkehr
Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach dem GüKG.
Die im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) gemeldet werden.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen
(wie z.B. die Schülerbeförderung vom Wohnort zur Schule und zurück)
ist die gewerbliche Beförderung von Personen genehmigungspflichtig.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Information zur Schülerbeförderung
Die im Schülerverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrsbehörde gemeldet werden.