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Das Team Einbürgerung und Namensänderung, Standesamt- und Meldeamtsaufsicht befasst sich mit vielfältigen Aufgaben des Melde-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrechtes. Hierzu zählen vor allem:

Kontakt

Frau Schäfer
03632 / 741 – 165
y.schaefer@kyffhaeuser.de

Namensänderung

Das deutsche Namensrecht und damit die Gestaltungs- und Bestimmungsmöglichkeiten für Vor- und Familiennamen sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.
Gleichzeitig enthält das BGB auch eine Vielzahl von Bestimmungen, die namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder auch ausschließen. Informationen hierzu erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt.
Eine behördliche Namensänderung setzt voraus, dass die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind bzw. mit dem Wunsch diese Regelungen nicht unterlaufen werden.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist als Korrektiv angelegt, um im Einzelfall Unzuträglichkeiten bei der Führung des rechtmäßigen Namens zu beseitigen, die so erheblich sind, dass sie das ‚öffentliche Interesse’ in den Hintergrund treten lassen.
Das Namensänderungsgesetz setzt deshalb voraus, dass der Namensträger einen wichtigen Grund nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar darlegen kann.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist als wichtiger Grund nicht anerkennungsfähig.

Zuständigkeiten
Wenn ganz offiziell der Familienname geändert oder festgestellt werden soll, ist dies bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigem Standesamt zu beantragen. Entscheidungsbehörde ist das Landratsamt Kyffhäuserkreis.

Wer ist antragsberechtigt?

  • deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes mit Hauptwohnsitz im Kyffhäuserkreis
  • Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit Hauptwohnsitz im Kyffhäuserkreis
  • Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit Hauptwohnsitz im Kyffhäuserkreis
    Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Personenstandsurkunden (Geburtseintrag/Heiratseintrag)
  • Nachweis über den Wohnsitz
  • aktuelles erweitertes Führungszeugnis für Personen über 14 Jahren
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de für Personen über 14 Jahren
  • Angabe des Grundes, der die Änderung des Familiennamens rechtfertigen soll (ist schriftlich und ausführlich darzulegen)
  • Bescheid über frühere Entscheidung in einem Namensänderungsverfahren
  • Nachweis über Einkommen
  • Sorgerechtsnachweis bei minderjährigen Antragstellern
    Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein.

Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Formulare, Verlinkung, News:

Einbürgerung

Antragsvoraussetzungen:
Nach den §§ 8,9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kann ein Ausländer auf Antrag eingebürgert werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen.

Sie leben seit mindestens acht Jahren legal in Deutschland nach den §§ 8 und 10 StAG. (Diese Frist kann nach einem erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, beim Nachweis von besonderen Sprachkenntnissen sogar auf sechs Jahre, z. B. mit einer Sprachprüfung auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischer Referenzrahmens für Sprachen.)

Sie leben seit mindestens drei Jahren legal in Deutschland und sind seit zwei Jahren mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet nach § 9 StAG.

Sie verfügen in Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Ihren Lebensunterhalt können Sie ohne öffentliche Mittel wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld selbst sicherstellen.

Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Ausreichende Deutschkenntnisse liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch mindestens auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form nachweisen können. Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein abgeschlossenes Studium in Deutschland belegen in der Regel ebenfalls Ihre deutschen Sprachkenntnisse.

Sie haben einen Einbürgerungstest bestanden, mit dem Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland belegen. Ausreichend ist auch ein erfolgreicher deutscher Schulabschluss oder ein abgeschlossenes Studium in Rechts-, Sozial- oder Politikwissenschaften in Deutschland.

Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Falls Sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder gegen Sie in Deutschland oder im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, müssen Sie dies der Einbürgerungsbehörde mitteilen. Die Einbürgerungsbehörde kann erst über Ihren Antrag entscheiden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen Betätigungen.

Sie bekennen sich zum deutschen Grundgesetz. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie schriftlich und mündlich bekennen, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte.

Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Je nach Herkunftsland gibt es dabei allerdings Ausnahmen.

Bei der Einbürgerung gibt es viele Besonderheiten und jeder Fall ist individuell!

Den Antrag auf Einbürgerung sowie die zu erbringenden Unterlagen erhalten Sie hier oder beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, eine persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers wird angeraten.

Gebühren:
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 €. Die Gebühr für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das keine Einkünfte hat, beträgt 51,00 €. Die Ablehnung und Rücknahme ist ebenfalls gebührenpflichtig.

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