Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden bei einer notwendigen Beförderung, ob sie die Schüler zur Schule befördern oder ihnen oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten wird.
Der Landkreis erstattet Beförderungskosten für ihre Schüler auf der Grundlage der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten.
Abrechnung 11 – 13 Klasse
Seit dem 01.08.2019 entfällt die Beteiligung der Beförderungskosten für Schüler/Eltern vollständig.
Tatsächlich entstandene Kosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen und werden nachträglich erstattet.
Schüler, die das berufliche Gymnasium besuchen, haben einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bis zum nächstgelegenen beruflichen Gymnasium ohne Berücksichtigung der Fachrichtung.
Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr erfolgt auf Antrag und ist bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.
Antrag auf anteilige Beförderungskosten
Soweit die Verpflichtung des Kyffhäuserkreises als Träger der Schülerbeförderung nicht durch die Ausstellung von Schülerfahrausweisen erfüllt werden kann, erfolgt die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten.
Die Erstattungspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ThürSchFG nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Beförderungskosten müssen durch Fahrkarten belegbar sein, wenn die Erstattung nicht durch Bescheid anderweitig geregelt ist.
Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr ist bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.