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Nahverkehr und Schülerbeförderung

Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge eines Landkreises wie dem Kyffhäuserkreis.
Der Landkreis ist Ansprechpartner in allen Fragen des ÖPNV sowohl für Bürger als auch für Städte und Gemeinden, Betriebe und andere Behörden. Eine sinnvolle und bedarfsgerechte Verknüpfung der Mobilitätsformen und deren Weiterentwicklung ist eine zentrale Aufgabe des Sachgebiets. Eine enge Zusammenarbeit besteht mit der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH, der Regionalbus-Gesellschaft – Unstrut-Hainich und Kyffhäuserkreis mbH und Stadtbus-Gesellschaft – Mühlhausen und Sondershausen mbH sowie dem Omnibusbetrieb und Reiseservice Olaf Weingart e.K..

Im Nachfolgenden finden Sie eine Fahrplanauskunft, Informationen zur Schülerbeförderung, Mobi-Card sowie zu allen weiteren Aufgaben des Sachgebietes.

Fahrplanauskunft (Hier klicken)







Mobi-Card

Mit der Mobi-Card erhalten Sie bei den im Kyffhäuserkreis bedienenden Verkehrsunternehmen 50 % Rabatt auf Einzelfahrausweise, Mehrfahrtkarten sowie Monats- und Wochenkarten. Diese Rabattierung gilt im gesamten Kyffhäuserkreis sowie auf landkreisübergreifenden Linien.

Wo wird die Mobi-Card ausgegeben?

Hier erhalten Sie die Mobi-Card:

  • Bürgerservice Artern, Straße der Jugend 8, 06556 Artern
  • Bürgerservice Sondershausen, Markt 8, 99706 Sondershausen

Wer hat Anspruch auf die Mobi-Card?

Anspruch auf die MOBI-Card haben Empfänger von:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Gesundheit und Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen)
  • volljährige Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz

Das Jugend- und Sozialamt, Jobcenter bzw. die Ausländerbehörde des Kyffhäuserkreises händigt nach Anspruchsprüfung ein Berechtigungsnachweis aus.  Der Berechtigungsnachweis ist für 1 Monat ab Ausstellung gültig. Schüler und Studenten haben keinen Anspruch auf die Mobi-Card.

Unter Vorlage des Berechtigungsnachweises, eines Passbildes sowie des Personalausweises / Reisepasses oder eines anderen Identitätsdokuments erfolgt die Ausstellung der Mobi-Card. Dies kann auch durch Dritte erfolgen.

Gültigkeit & Verlust

Die Mobi-Card ist ab Erhalt jeweils 6 Monate gültig.

Bei Verlust der Card kann im jeweiligen Bürgerservice eine neue Mobi-Card mit dem derzeitigen Gültigkeitszeitraum beantragt werden.

Nahverkehrsplan für den öffentlichen Straßenpersonenverkehr des Kyffhäuserkreises 2023 bis 2027

Nachfolgend finden Sie den Nahverkehrsplan sowie Karten und Informationen dazu (Die Pdf-Datei zum Herunterladen öffnet sich mit einem Mausklick auf einen der Stichpunkte):

Deutschlandticket - 49 Euro-Ticket

Das Deutschlandticket erhalten Sie auch im Kyffhäuserkreis!

Der Bundestag hat im Rahmen des milliardenschweren Entlastungspakets in der Energiekrise einen Finanzierungsplan für ein Deutschlandticket für 49 Euro im Monat beschlossen, um die Attraktivität im Personennahverkehr zu steigern.Dieses Ticket wird auch in unserem Kyffhäuserkreis angeboten und Anwendung finden.Die wichtigsten Fragen dazu bekommen Sie auch auf den Seiten der Verkehrsunternehmen, wo Sie das Deutschlandticket erwerben können, beantwortet.

Hier ist das Deutschlandticket im Kyffhäuserkreis für Sie erhältich:

Ab wann gibt es das 49-Euro-Ticket?

Am 1. Mai 2023 wird das 49-Euro-Ticket eingeführt und die deutschlandweit gültige Monatskarte wird bereits jetzt verkauft.

Sie verfügen über keinen Online-Zugang?

Die Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH bietet zusätzlich die Möglichkeit am ZOB Mühlhausen und Sondershausen sowie in den Betriebshöfen das Deutschlandticket zu erwerben. Sie bekommen dann bis zum Erhalt der Chipkarten jeden Monat ihr Ticket per Post zugesendet.

Bitte beachten Sie, dass das Deutschlandticket NICHT in den Bussen direkt erhältlich ist.

Weitere Fragen werden auf den Seiten der oben verlinkten Verkehrsunternehmen beantwortet.

Schülerbeförderung:
(klicken Sie die jeweiligen Bereiche an)

Beförderung Bus

Der Kyffhäuserkreis ist Träger der Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet wohnenden Schüler. Als Träger der Schülerbeförderung hat er die Pflicht, Schüler nach Maßgabe dieser Satzung zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Eltern/Personensorgeberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Die Notwendigkeit der Beförderung bestimmt sich nach § 4 Abs. 4 ThürSchFG. Der Schulweg im Sinne dieser Vorschrift ist der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm besuchten Schule/Schulteil oder dem Unterrichtsort.

Anspruchsberechtigte nach § 4 ThürSchFG
1. – 4. Klasse -> Schulweg mind. 2 km
ab 5. Klasse -> Schulweg mind. 3 km

Beförderung Taxi

Ist für Schüler mit Behinderungen aus sonderpädagogischem Förderbedarf, Krankheit bzw. sonstigen Gründen eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, organisiert der Kyffhäuserkreis auf Antrag der Eltern/Personensorgeberechtigten einen Schülerspezialverkehr.

Erstattung der Beförderungskosten

Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden bei einer notwendigen Beförderung, ob sie die Schüler zur Schule befördern oder ihnen oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten wird.
Der Landkreis erstattet Beförderungskosten für ihre Schüler auf der Grundlage der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten.

Abrechnung 11 – 13 Klasse
Seit dem 01.08.2019 entfällt die Beteiligung der Beförderungskosten für Schüler/Eltern vollständig.
Tatsächlich entstandene Kosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen und werden nachträglich erstattet.
Schüler, die das berufliche Gymnasium besuchen, haben einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bis zum nächstgelegenen beruflichen Gymnasium ohne Berücksichtigung der Fachrichtung.

Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr erfolgt auf Antrag und ist bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.

Antrag auf anteilige Beförderungskosten
Soweit die Verpflichtung des Kyffhäuserkreises als Träger der Schülerbeförderung nicht durch die Ausstellung von Schülerfahrausweisen erfüllt werden kann, erfolgt die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten.
Die Erstattungspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ThürSchFG nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Beförderungskosten müssen durch Fahrkarten belegbar sein, wenn die Erstattung nicht durch Bescheid anderweitig geregelt ist.

Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr ist bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.

Abrechnung Praktikum

Fahrtkosten zum Betriebspraktikum im Kyffhäuserkreis werden in voller Höhe für die preisgünstigste Variante öffentlicher Verkehrsmittel übernommen.
Die tatsächlich entstandene Kosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen. Der Schülerfahrausweis ist nach Möglichkeit zu verwenden.

Fahrtkosten zum Betriebspraktikum außerhalb des Kyffhäuserkreises werden mit maximal 25,00 € pro Woche (5,00 € pro Tag) erstattet.
Die Tatsächlich entstandene Kosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen.

Ist die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zum Praktikumsort nicht möglich, dann werden die Kosten für die Beförderung mit Privatkraftfahrzeugen unter Berücksichtigung der Wegstreckenentschädigung jeden gefahrenen Besetzt- und Leerkilometer (derzeit 0,17€) zum Praktikumsbeginn und –ende übernommen. Jedoch wird die Erstattung auf maximal 25,00 € pro Woche (5,00 € pro Tag) begrenzt.

weitere Aufgaben und Gesamtberichte (Hier klicken)

  • Beteiligungsmanagement
  • Aufgabenträger Nahverkehr nach dem Thür. ÖPNVG

Informationen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Öffentlichen Personennahverkehr:
Gesamtbericht des Kyffhäuserkreises über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1370/2007

Gesamtbericht 2020 – Teil I
Gesamtbericht 2020 – Teil II
Gesamtbericht 2021 – Teil I
Gesamtbericht 2021 – Teil II
Gesamtbericht 2022 – Teil I
Gesamtbericht 2022 – Teil II

Kontakt

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Justiziariat und Wirtschaftsförderung
Markt 8
99706 Sondershausen

Telefon: 03632 / 741-107
Telefon: 03632 / 741-368
(Schülerbeförderung)
Telefax: 03632 / 741-88 368
E-Mail: sbf@kyffhaeuser.de

Öffnungszeiten

Di: 09:00 – 12:00 & 13:00 – 18:00 Uhr
Do: 09:00 – 12:00 & 13:00 – 16:00 Uhr

Kyffhäuser Rad-Shuttle

Sie haben Lust auf eine kombinierte Bus- und Radtour?
Der „Kyffhäuser Rad-Shuttle“ (Linie 530) tourt zwischen Sondershausen und Artern jeweils von Montag bis Sonntag, sowie
an Feiertagen durch die Region.
Auch die Linie 130 verkehrt zwischen Sondershausen und
Mühlhausen mit angehangenem Fahrradträger, so dass einer
Fahrradtour auf dem Unstrut-Werra-Radweg auch in Richtung
Mühlhausen nichts im Wege steht.
weiterführende Informationen finden Sie hier:
Kyffhäuser-Rad-Shuttle

Kyffhäuser-Rufbus

Vom 07.04.2023 – 31.10.2023 sind die touristischen Highlights rund um das Kyffhäusergebirge bequem mit dem Kyffhäuser-Rufbus erreichbar.

In diesem Jahr gibt es jedoch einige Neuerungen. Die Tour mit der Linie 494 zwischen Bad Frankenhausen und Kelbra bleibt erhalten. Der Bahnhof Berga wird allerdings nicht mehr angefahren. In Kelbra findet eine Verknüpfung der Linie VGS 450 in Richtung Stolberg statt.

Neu ist nun der touristische Anschluss ab Bahnhof Heldrungen.

Die Kyffhäuserlinie verkehrt an Wochenenden und an Feiertagen. Aufgrund der hohen Nachfrage fährt der Rufbus sowohl während der Sommerferien in Thüringen und Sachsen-Anhalt als auch an Schultagen in Thüringen in der o.g. Saison von Montag bis Freitag.

Die Rufbusfahrt muss eine Stunde vor der Abfahrtszeit telefonisch unter der 0391/5363180 angemeldet werden.

Noch mehr Informationen im:
Flyer Kyffhäuser-Rufbus

Kyffhäuser Rad-Shuttle

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