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Immissionsschutz / Chemikalienrecht

Der Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter vor Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliches), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, ist u.a. Zweck des seit 1974 geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Immissionen werden im Allgemeinen durch gewerbliche, private und öffentliche Anlagen hervorgerufen. Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen solche Anlagen, bei denen man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Diese Anlagenarten sind in der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt. Alle der 4. BImSchV unterliegenden Anlagen bedürfen für die Errichtung und den Betrieb sowie für eine wesentliche Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

In Thüringen ist seit dem 01.01.2023 für Anträge und Formulare zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Anzeigen nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz das Programm “ELiA” verpflichtend anzuwenden. Den kostenfreien Software-Download und weiterführende Informationen zur Nutzung des Programms finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN). Den entsprechenden Link zum TLUBN und ELiA finden Sie rechts unter “Anträge & Formulare zum Immissionsschutz”.

Alle übrigen Anlagen, z. B. jede häusliche Feuerungsanlage, kleinere landwirtschaftliche Tierhaltungen oder Handwerksbetriebe etc., gelten i.d.R. als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen brauchen zwar keine Genehmigung nach dem BImSchG, dennoch müssen auch sie so errichtet und betrieben werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von ihnen ausgehen.

Welche Regelungen sind zu beachten?

Grundlage des Immissionsschutzrechtes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu dem es mittlerweile eine Vielzahl von Verordnungen gibt, in denen die unterschiedlichsten Sachverhalte zu Anlagen, Grenzwerten und Verfahrensbestimmungen geregelt sind. Daneben existieren zahlreiche andere Regelwerke, wie z. B. DIN- und VDI-Normen, Technische Anleitungen (TA Lärm, TA Luft) sowie diverse EU-Richtlinien.

Kontakt

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft
Markt 8
99706 Sondershausen

Telefon: 03632 / 741 – 331
Fax: 03632 / 741 – 88330
E-Mail: umweltamt@kyffhaeuser.de

Weitere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Telefonverzeichnis

Steffi Dörre – Überwachung und Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Chemikaliensicherheit, Sachgebietsleiter
Kontakt
03632 / 741 – 254
s.doerre@kyffhaeuser.de

Pia Hellmann – Überwachung und Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Sachbearbeiter
Kontakt
03632 / 741 – 271
p.hellmann@kyffhaeuser.de

Gundula Fiedler – Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Sachbearbeiter
Kontakt
03632 / 741 – 341
g.fiedler@kyffhaeuser.de

Dorothee Hoffmann – Überwachung und Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Sachbearbeiter
Kontakt
03632 / 741 – 339
d.hoffmann@kyffhaeuser.de

Rainer Kühn – Überwachung von genehmigungs-bedürftigen Anlagen, Störfallverordnung, Sachbearbeiter
Kontakt
03632 / 741 – 338
r.kuehn@kyffhaeuser.de

Zuständigkeit

Für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist in der Regel das Landratsamt als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig, insbesondere für

  • die Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der wesentlichen Änderung sowie Prüfung der Umweltverträglichkeit der in Anhang 1 der 4. BImSchV mit der Verfahrensart „V“ genannten Anlagen (mit Ausnahme der Anlagen, für die das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Genehmigungsbehörde ist),
  • die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Anlagen (mit Ausnahme der Anlagen, die der Landkreis selbst betreibt oder an denen er überwiegend beteiligt und von Vollzugsmaßnahmen betroffen ist),
  • den Erlass von Anordnungen zur Einhaltung der Bestimmungen des BImSchG und der Verordnungen hierzu,
  • die Bearbeitung von anlagenbezogenen Beschwerden,
  • fachtechnische Stellungnahmen in öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren (u. a. Baugenehmigungen), Widerspruchs- und Klageverfahren sowie bei Petitionen,
  • fachtechnische Stellungnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren als Träger öffentlicher Belange.

Untere Chemikaliensicherheitsbehörde

Die Untere Chemikaliensicherheitsbehörde nimmt die Vollzugsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz sowie dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wahr. Darunter fällt unter anderem die Überwachung von Herstellern, Händlern und Verwendern gefährlicher Stoffe und Gemische (Chemikalien).

Chemikalien kommen vielseitig zum Einsatz, sowohl im Berufsleben, als auch im Alltag. Zum Schutz von Mensch und Umwelt müssen Wirtschaftsakteure, die Chemikalien und Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, zahlreiche Anforderungen und Regelungen im Hinblick auf darin enthaltene gefährliche Stoffe beachten.
Die Arbeit der Unteren Chemikaliensicherheitsbehörde zielt darauf ab, das Inverkehrbringen und die Verbreitung von nicht konformen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu unterbinden, um Risiken für Verbraucher und Umwelt zu minimieren. Soweit von nicht konformen Chemikalien oder Erzeugnissen eine potenzielle Gefährdung ausgeht, ergreift die Behörde geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Rücknahme aus dem Handel oder Rückruf, zur Beseitigung der Gefährdung.

 

Neue Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung

Neue Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung

Bearbeitung von Beschwerden mit immissionsschutzrechtlicher Relevanz

Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei einer der u. g. Stellen beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, wird Ihnen dies mitgeteilt und der Sachverhalt bzw. die Beschwerde an die zuständige Stelle übermittelt.

Für Beschwerden sind keine speziellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes, der Einrichtung, des Vereins oder der Person(en) bekannt ist und wenn Sie bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorlegen können. Beschwerden reichen Sie bitte über dieses Formular ein.

Informationen zur 44. BImSchV

Mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen am 19. Juni 2019 (BGBI. I S. 804) ist die 44. BlmSchV am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und die 1. BlmSchV wurde geändert. Mit ihrem Inkrafttreten wurde die sogenannte MCPD (Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) in deutsches Recht umgesetzt.
Bis zur Umsetzung einer bundeseinheitlichen webbasierten Anwendung wird für die Registrierung der Feuerungsanlagen sowie für das Anlagenregister eine Übergangslösung eingeführt. Diese besteht u.a. aus einem Anzeigeformular (elektronisch ausfüllbare PDF-Datei).
Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einen Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.
Nach § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1.Dezember 2023 angezeigt werden.
Der Betreiber kann das ausgefüllte und unterzeichnete Anzeigeformular der zuständigen Behörde per Email (umweltamt@kyffhaeuser.de) oder per Post übermitteln.

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