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Der Gesetzgeber hat in dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtend vorgeschrieben, die Voraussetzungen des sogenannten „3G“ (geimpft, genesen, getestet) zu erfüllen. Die Verkehrsunternehmen haben dies durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Daneben wird eine bundeseinheitliche Maskenpflicht festgeschrieben, die die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ersetzt.

Wer mitfahren will, muss dann entweder geimpft, genesen oder einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorweisen.

Nachweispflicht:

Als Impfnachweis gelten Belege über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Die vollständige Schutzimpfung besteht 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung.

Als Nachweis wird akzeptiert ein Impfnachweis, Genesenen-Ausweis oder ein maximal 24 h alter sowie verifizierter Schnelltest (Antigentest) eines Zentrums, Arztes oder Apothekers – jeweils im Original (Papier) oder digital (Smartphone/ App). PCR-Tests werden als Nachweis für 48 h akzeptiert.  Ein Selbsttest wird nicht anerkannt.

Ausgenommener Personenkreis:
Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Das sind insbesondere die Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie die Gymnasien und Berufsschulen. Ebenfalls dazu gehören Sonder- und Förderschulen. Die Regelung gilt auch für volljährige Schüler.

 

Schülerinnen und Schüler erbringen den Nachweis in Form

  • ihrer elektronischen Chipkarte,
  • ihrer Berechtigungskarte zum Erwerb rabattierter Fahrkarten im Ausbildungsverkehr,
  • ihres Schülerausweises oder
  • ähnlicher amtlicher Dokumente, die ihren Besuch einer Bildungseinrichtung attestieren.

 

Von der Reglung befreit sind ebenso Kinder bis zum vollendetem 6. Lebensjahr.

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