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Arten- und Biotopschutz

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises ist seit dem 01.Mai 2008 zuständig für den Vollzug artenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das Sachgebiet Artenschutz hat dabei das Ziel, die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Kyffhäuserkreis zu erhalten. Dies erfolgt durch

  • den Schutz und die Förderung wildlebender Pflanzen- und Tierarten,
  • das Management invasiver Arten,
  • die Regulierung des Handels mit wildlebenden Arten, Ausstellung von Vermarktungsgenehmigungen,
  • den Schutz und die Pflege der Lebensstätten von Arten (dazu gehören die Unterstützung konkreter Artenschutzmaßnahmen wie z.B. an Amphibienschutzzäunen und in Fledermausquartieren),
  • die Überwachung des gewerblichen Sammelns und Entnehmens von Pflanzen,
  • die Überwachung wissenschaftlicher Untersuchungen zur heimischen Flora und Fauna,
  • die Prüfung von Eingriffsvorhaben auf Konflikte mit geschützten Arten und deren Lebensräumen,
  • die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, wenn Ansiedlungen wildlebender Tiere wie Wespen, Hornissen oder Vögel zum Problem werden (allgemeiner Artenschutz).

Kontakt

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Untere Naturschutzbehörde
Markt 8
99706 Sondershausen

Telefon: 03632 / 741-331
E-Mail: umweltamt@kyffhaeuser.de

Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten

Durch die untere Naturschutzbehörde wird als eine Aufgabe des praktischen Artenschutzes der Aufbau und die Betreuung von 12 temporären und stationären Amphibienschutzzäunen organisiert (Liste Amphibienanlagen folgt in Kürze).
Hierfür sind ehrenamtliche Helfer gern gesehen.
Der Aufbau und/ oder die Betreuung von mobilen Amphibienzäunen wird aus Mitteln des Vertragsnaturschutzes honoriert.

Informationsblätter folgen in Kürze.

Handelsrelevanter Artenschutz

Viele exotische aber auch einheimische Tiere und Pflanzen gelten als besonders geschützten Arten. Der Handel sowie der Besitz derer sind deshalb nur in Ausnahmen erlaubt. Um den illegalen Handel und somit starken Rückgang von Arten in ihren natürlichen Lebensräumen zu minimieren, ist es Aufgabe des Artenschutzes, für die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen zu sorgen und Verstößen gegen diese entgegenzuwirken.

Anzeigepflicht von Wirbeltieren besonders geschützter Arten

Deshalb muss jeder Halter von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten diese bei der unteren Naturschutzbehörde anmelden. Die Anmeldung erfolgt bitte mit dem Meldeformular.
Weitergehende Einzelheiten zu den rechtlichen Bestimmungen und den sich daraus für den Tierhalter ergebenden Verpflichtungen sind in den folgenden Informationsblättern M1 – M4 mit zugehörigen Artenlisten erläutert.

UNB KYF-M1 allg Merkblatt Meldung Handel
UNB KYF-M2 Handel, Haltung, Zucht von Papageienvoegeln
UNB KYF-M3 Schutz, Handel, Haltung, Zucht von europaeischen Voegeln
UNB KYF-M4 Merkblatt Handel, Haltung und Zucht von Schildkroeten

Vermarktungsgenehmigungen für Nachzuchten strenggeschützter Arten

Beantragung über Cites Antrag.

Artgerechte Haltung und Betrieb von Tiergehegen

Zudem bestehen Vorschriften zur artgerechten Haltung geschützter Arten und zur Anzeigepflicht für die Errichtung und/ oder den Betrieb von Tiergehegen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Tiergehegegenehmigung.

Vermarktung (Verkauf, Schenkung, Tausch)

Jegliche Vermarktung von Exemplaren einer streng geschützten Art bedarf einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

Schutzstatus

Sie wissen nicht, ob das von Ihnen gehaltene Tier geschützt ist? – Informationen zum Schutzstatus einzelner Arten erhalten Sie hier.

Oft unterliegen auch im Urlaub angebotene Souvenirs aus Tieren und Pflanzen einem Schutzstatus und bedürfen somit einer Genehmigung der Ausfuhr aus dem Urlaubsland sowie der Einfuhr nach Deutschland. Unter folgenden Links erfahren Sie mehr:

http://www.bfn.de/0305_cites.html
http://www.artenschutz-online.de/artenschutz_im_urlaub/index.php
http://www.swr.de/natuerlich/kleiner-knigge-fuer-die-fernreise-tier-und-artenschutz-im-urlaub/

Invasive Arten – heimische Arten brauchen Schutz

Mit zunehmendem Fernreiseverkehr und weltweitem Handel kommt es vermehrt zur Ansiedlung und Ausbreitung von Arten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. Ein Teil dieser gebietsfremden Arten gilt in Deutschland als invasiv, da sie heimische Tier- und Pflanzenarten verdrängen, ganze Ökosysteme nachteilig verändern und somit negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben können. Manche Arten können auch der menschlichen Gesundheit schaden sowie erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.
Um dem entgegen zu wirken, trat am 1. Januar 2015 die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Verbindung mit einer Auflistung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft.
Die Verordnung regelt, dass seit 2014 in der gesamten europäischen Union das Ausbringen (Freilassen, Aussäen oder Auspflanzen) von Individuen gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten verboten ist.

Die Liste invasiven Arten (sog. Unionsliste) sowie der in Thüringen verbreiteten Arten, die Managementblätter dieser Arten und weitergehende Informationen finden Sie unter:

Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Fundmeldungen invasiver Arten in der Natur können mit Angabe der Fundortkoordinaten oder einer Fundortkarte an die untere Naturschutzbehörde gegeben werden. Eine selbständige Entnahme von Tier- und Pflanzenständen soll aufgrund der komplexen Rechtslage und der Verwechslungsmöglichkeiten mit heimischen Arten nicht erfolgen.

Fundtiere

Für die Versorgung und Unterbringung von Fundtieren ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet das Tier gefunden wurde, als örtliche Fundbehörde zuständig. Diese prüft, ob das Fundtier Besitz- oder Haltungsverboten z.B. auch nach Artenschutzrecht unterliegt und setzt sich ggf. mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

Werden verletzte Tiere aufgefunden, dürfen diese grundsätzlich aufgenommen werden um sie gesund zu pflegen und wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sich das Tier selbständig erhalten kann. Die untere Naturschutzbehörde berät in diesen Fällen oder übernimmt verletzte Tiere um diese in geeigneten Pflegestellen unterzubringen. Für Dauerpflegefälle ist grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.

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