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Baumschutz

Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. Artenschutzrechtliche Bestimmungen sind allerdings auch hier zu beachten. Darüber hinaus ist in der freien Landschaft (Außenbereich) und beim Nichtvorliegen einer kommunalen Baumschutzsatzung auch in der Ortslage (bebauter Innenbereich) die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gegeben. In diesem Fall sind für Baumfällungen außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 31. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Ganzjährig zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Wer aus unvermeidlichen Gründen davon abweichen möchte, muss einen Antrag auf Befreiung oder Zustimmung bei der unteren Naturschutzbehörde stellen. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Fällung der akuten Gefahrenabwehr dient, z.B.  bei nachweislich nicht mehr stand- und bruchsicheren Bäumen. Hingegen kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Anwendung des zeitlich befristeten Fällverbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Hierbei sind jeweils artenschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.

Kontakt

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Untere Naturschutzbehörde
Markt 8, 99706 Sondershausen
Telefon: 03632 / 741 331
E-Mail: umweltamt@kyffhaeuser.de

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