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Eingriffsregelung

Grundgedanke des Gesetzgebers ist es, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes, als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Somit bedürfen Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einer Genehmigung.

Kontakt

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Untere Naturschutzbehörde
Markt 8, 99706 Sondershausen
Telefon: 03632 / 741 331
E-Mail: umweltamt@kyffhaeuser.de

Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechtes

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen oder der Grundwasserspiegel so verändert werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Zu den Eingriffen zählen u. a.:

  • die Herstellung, Erweiterung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art (auch Zäune und Zuwegungen), Verkehrswegen (auch Feldwegen oder Privatwegen), Abgrabungen und Aufschüttungen usw.,
  • der Ausbau oder die Beseitigung von Gewässern,
  • die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • die Beseitigung von Alleen, Hecken, Flurgehölzen oder Einzelbäumen sowie Wald,
  • Umwandlung von Flächen in eine andere Nutzung wie z.B. der Umbruch von Grünland.

Rechtliche Grundlagen

Die §§ 13 – 18 BNatSchG sowie landesrechtliche Regelungen aus dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) finden hier Anwendung.

Eingriffsverursacher

Jeder, der in irgendeiner Weise Fläche beansprucht, kann damit einen Eingriff verursachen. Privatpersonen können ebenso Verursacher sein wie Firmen, Behörden oder andere. Ein Antragsteller bzw. Vorhabensträger muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vorhaben eingriffsrelevant ist, und er somit zum Eingriffsverursacher wird. Wer ein Vorhaben durchführen will, muss zuvor die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen einholen.

Genehmigungsbehörde für Eingriffe

Wenn ein Vorhaben keiner anderen Genehmigung außer nach Naturschutzrecht bedarf, ist der Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Erfolgt der notwendige Eingriff im Rahmen eines Vorhabens, für welches eine Genehmigung nach anderen Rechtsgrundlagen erforderlich ist (z.B. Baugenehmigung), sind die Unterlagen zur Abarbeitung der Eingriffsregelung zusammen mit dem Antrag bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde (z.B. untere Bauaufsichtsbehörde) einzureichen. Die untere Naturschutzbehörde arbeitet hierbei mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eng zusammen. Die abschließende Entscheidung trifft die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen oder Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Wenn ein Eingriffsvorhaben in einem Schutzgebiet geplant ist, sind je nach betroffenem Schutzgebiet weitere, von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilende Genehmigungen/Zustimmungen unabhängig von z.B. einer Baugenehmigung erforderlich. Bei Befreiungstatbeständen sind die im Freistaat Thüringen anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen.

Auflagen im Rahmen der Eingriffsregelung

Die Auflagen zur Vermeidung und/oder Minimierung, zum Ausgleich und/oder Ersatz (Kompensationsmaßnahmen) haben das Ziel, Natur und Landschaft vor Schaden zu bewahren. Der betroffene Naturraum soll seine naturschutzfachliche Wertigkeit behalten bzw. wiedererlangen. Der Eingriff darf zu keiner Verschlechterung führen.

Ungenehmigte Eingriffe

Die Durchführung von Eingriffen ohne eine entsprechende Genehmigung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst wird die Möglichkeit zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens geprüft. Wenn eine Rechtmäßigkeit nicht erlangt werden kann, wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt. Wenn der ursprüngliche Zustand von Natur und Landschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann, sind Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Daneben sind ungenehmigte Eingriffe als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

Einzureichende Unterlagen

  • ein formloser schriftlicher Antrag (hier ist insbesondere die Notwendigkeit des Vorhabens zu begründen),
  • ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen,
  • eine Ausfertigung der Bauantragsunterlagen mit allen notwendigen Angaben und gemäß den Forderungen der Thüringer Bauvorlagenverordnung (alle vorhandenen und geplanten Flächennutzungen, alle vorhandenen und geplanten Gebäude sowie Nebenanlagen, Zufahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen und -leitungen, Baustelleneinrichtungen sowie vorhandene und zu beseitigende Gehölzbestände),
  • eine Darstellung in Text und/oder Plan (auch Fotos möglich) des derzeitigen Zustandes der Fläche einschließlich der eventuell betroffenen Vegetationsbestände auf Nachbargrundstücken (befestigte und unbefestigten Flächen, Bäume, Sträucher und andere Vegetationsflächenflächen u. ä., eventuell vorhandene Aufbauten),
  • eine Erfassung und Bewertung des Vegetationsbestandes sowie Bilanzierung des Planzustandes (inkl. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung des Eingriffs),
  • eine Darstellung von geeigneten Kompensationsmaßnahmen sowie Angaben der notwendigen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen in Maßnahmenblättern,
  • Aussagen zu betroffenen Arten der Flora und Fauna aufgrund vorangegangener Untersuchungen (in Abhängigkeit des Zustandes der Eingriffsfläche) sowie zu notwendigen Maßnahmen bei Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange.

Sollte eine Vorabsprache stattfinden?

Von Vorteil wäre eine vorherige Abstimmung mit dem/r zuständigen Ansprechpartner/in (auch telefonisch möglich), um detaillierte Informationen zu den entsprechenden Mindeststandards der geforderten Unterlagen insbesondere zu den vorhabensbedingt betroffenen artenschutzrechtlichen Belangen zu erhalten. Sofern ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit Ihnen zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben für die jeweilige Genehmigungsbehörde. Bei Genehmigungen durch die Untere Naturschutzbehörde gilt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. (ThürVwKostOMUEN) i. V. m. der Thüringer Allgmeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).

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