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Herzlich willkommen im Bereich Führerscheinwesen und Kraftfahrzeugzulassung

Hier finden Sie alles zum Aufgabengebiet der Führerscheinstelle sowie wichtige Informationen zur Kraftfahrzeugzulassung im unteren Bereich. Bei Fragen zur Kraftfahrzeugzulassung wenden Sie sich bitte an unseren dafür zuständigen Bürgerservice.

Welche Aufgaben hat die Führerscheinstelle?

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zuständig für:

  • die Erteilung, Erweiterung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug sowie die Verlängerung von Fahrerlaubnissen.
  • Es werden Anträge auf Ausstellung von Kartenführerscheinen bei Verlust oder Diebstahl, Umstellung von Altfahrerlaubnissen und Internationalen Führerscheinen sowie Fahrerkarten bearbeitet.
  • Ebenso werden Nachweise für die Berufskraftfahrerqualifizierung erfasst und ausgestellt.
  • Bearbeitet und überwacht werden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis auf Probe und zum Fahreignungsbewertungssystem.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift anlassbezogen Maßnahmen zur Überprüfung der Kraftfahreignung, zum Beispiel die Anordnung zur Beibringung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten.

Kontakt Führerscheinstelle

Sondershausen

Landratsamt Kyffhäuserkreis
SG Führerscheinstelle
Markt 8, 99706 Sondershausen

Telefon:
03632 / 741-440
03632 / 741-441
03632 / 741-442
03632 / 741-443
03632 / 741-446
Fax: 03632 / 741 88440
E-Mail: fsw@kyffhaeuser.de

Artern

Antragsannahme Außenstelle Artern
Straße der Jugend 8, 06556 Artern

Öffnungszeiten Führerscheinstelle

Sondershausen

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 13:00 Uhr
1. Samstag im Monat: 09:00 – 12:00 Uhr

Artern

Montag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr

Kontakt Zulassungsstelle

Sondershausen

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Markt 8, 99706 Sondershausen

Telefon: 03632 / 741-438
Telefax: 03632 / 741-88876
E-Mail: kfz@kyffhaeuser.de

Außenstelle Artern

Straße der Jugend 8, 06556 Artern

Telefon: 03632 / 741-950
Telefax: 03632 / 741-952
E-Mail: artern@kyffhaeuser.de

Öffnungszeiten Zulassungsstelle

Montag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr
1. Samstag im Monat in Sondershausen: 09:00 – 12:00 Uhr

Konfigurieren Sie hier Ihr Wunschkennzeichen

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zum Führerscheinwesen und zur Kraftfahrzeugzulassung
sowie dafür notwendige Dokumente & Formulare.

Informationen & Formulare zum Führerscheinwesen
von A – Z

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klassen B und BE

Bitte wenden Sie sich vorab an eine beliebige Fahrschule. Die Fahrschule wird Sie über die Antragsmodalitäten ausführlich informieren.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (nicht erforderlich bei einer Erweiterung)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)
  • Zustimmung  gesetzlicher Vertreter (Eltern, sorgeberechtigte Personen, Vormund, Betreuer), in der Regel beider Elternteile, bei alleiniger elterlicher Sorge ist ein Nachweis erforderlich
  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) beider gesetzlichen Vertreter
  • Kopie Personalausweis und Führerschein (Vorder- und Rückseite) aller angegebenen Begleitpersonen

Gebühr:

  • 49,80 Euro + 11,30 Euro für jede Begleitperson

Formulare:

Begleitetes Fahren ab 17 für die Klassen B und BE – Anlage 1
Begleitetes Fahren ab 17 für die Klassen B und BE – Anlage 2
Merkblatt zur Probezeit

Begleitperson

Anforderungen (nach § 48 a Abs. 4 bis 6 Fahrerlaubnis-Verordnung):

  • über 30 Jahre alt
  • mindestens seit 5 Jahren Inhaber der Führerscheinklasse B oder einer EU/ EWR-Raum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder schweizerischen Fahrerlaubnis, die beim Fahren mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist
  • max. 1 Punkt in Flensburg zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis
  • Während des Begleitens darf keine Alkoholisierung über 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol vorliegen, keine berauschenden Mittel
  • muss in der Prüfbescheinigung namentlich genannt sein

Weitere Informationen:

  • Sowohl der Fahrschulunterricht, wie auch die Fahrstunden und Prüfungen verlaufen genauso wie beim herkömmlichen Führerscheinerwerb der Klasse B.
  • Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhält der Antagsteller eine Prüfbescheinigung mit dem Namen der Begleitperson(en). Nur in seiner/ihrer Begleitung ist einer/einem 17-Jährigen das Fahren erlaubt.
  • Junge Fahrer müssen sowohl ihre Prüfbescheinigung wie auch ihren Personalausweis mitführen. Zudem muss sich auch die Begleitperson ausweisen können.
  • Für den Führerschein mit 17 gelten 2 Jahre Probezeit. Während dieser Probezeit gilt für junge Fahrer eine „0,0 Promille-Grenze“. Drogen sind verboten – für alle Fahrer.
  • Verstoßen 17-jährige Fahrer gegen die Verkehrsregeln, drohen strenge Strafen, z.B. die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • Die Auflage, ausschließlich mit Begleitpersonen fahren zu dürfen, sollten junge Fahranfänger ernst nehmen. Wer dagegen verstößt, dem droht der Widerruf der Prüfbescheinigung.
  • Verliert die Begleitperson während der Begleitphase die Fahrerlaubnis darf sie nicht mehr als Begleitperson agieren.

Sondershausen
Landratsamt Kyffhäuserkreis
Ordnungsverwaltung, SG Führerscheinstelle
Markt 8, 99706 Sondershausen

Artern
Antragsannahme Außenstelle Artern
Straße der Jugend 8, 06556 Artern

Telefon:
03632 / 741-440
03632 / 741-441
03632 / 741-442

Fax:  03632 / 741-88440

E-Mail: fsw@kyffhaeuser.de
Weitere Informationen auf: https://www.kyffhaeuser.de

Hier können Sie sich alle Informationen noch einmal als PDF herunterladen

Ersatzführerschein bei Verlust oder Diebstahl

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige von der Polizei
  • Versicherung an Eides Statt (in bestimmten Einzelfällen)
  • bei Abholung durch Dritte eine Vollmacht zur Führerscheinabholung
Hier können Sie die Vollmacht herunterladen

Gebühr:

  • 45,20 € (+ 30,70 € für eidesstattliche Versicherung)

Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Bitte wenden Sie sich vorab an eine beliebige Fahrschule.
Die Fahrschule wird Sie über die Antragsmodalitäten ausführlich informieren.

Erforderliche Unterlagen:

Für alle Klassen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)

Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T

  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (nicht erforderlich bei einer Erweiterung)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)

Für die Klassen C, CE, C1, C1E

  • Nachweis über die Ausbildung in „Erster Hilfe“
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)

Für die Klassen D, DE, D1, D1E

  • Nachweis über die Ausbildung in „Erster Hilfe“
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

Gebühr:

  • 49,80 Euro (falls keine Probezeit mehr besteht, dann 49,00 Euro)

Formulare:

Merkblatt zur Probezeit

Fahrtenschreiberkarte

Voraussetzung für die Ausstellung einer Fahrerkarte ist, dass Sie Ihren nationalen Führerschein bereits in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht haben.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage bisheriger Führerschein
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Fahrerkarte, falls schon vorhanden

Gebühr:

  • 40,00 Euro mit Versand

Formulare:
Antrag auf Erteilung einer Fahrerkarte

Fahrerlaubniserteilung zur Fahrgastbeförderung +++ Ausschließlich in Sondershausen zu beantragen +++

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Leistung nur in Sondershausen beantragen können, NICHT in Artern.

Für folgende Fahrzeuge wird eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt, wenn darin Fahrgäste befördert werden:

  • Taxi
  • Mietwagen

Voraussetzungen:

  • Das Mindestalter beträgt 21 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (ehemals Klasse 3) seit mindestens 2 Jahren
  • Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheins

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage EU-Führerschein
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
  • Fachkundeprüfung– nur bei Taxi

Verlängerung der Fahrgastbeförderung unter 60 Jahre

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage EU-Führerschein
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde(zu beantragen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • vorhandenen Fahrgastbeförderungsschein

Verlängerung der Fahrgastbeförderung über 60 Jahre

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage EU-Führerschein
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde(zu beantragen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
  • vorhandenen Fahrgastbeförderungsschein

Gebühr:

  • Ersterteilung 43,90 Euro (+15,00 Euro für Anordnung eines Gutachtens)
  • Verlängerung: 38,00 Euro
  • 57,00 Euro – Ortskundeprüfung

Internationaler Führerschein

Voraussetzung für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins ist, dass Sie Ihren nationalen Führerschein bereits in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht haben.

Erforderliche Unterlagen:

  • Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheins
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)

Gebühr:

  • 16,30 €

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug +++ Ausschließlich in Sondershausen zu beantragen +++

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Leistung nur in Sondershausen beantragen können, NICHT in Artern.

Was ist passiert?

Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Unter welchen Voraussetzungen Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre zuständige Führerscheinstelle.

Wo und wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Dazu müssten Sie persönlich in der Führerscheinstelle vorsprechen.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für alle Klassen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe

Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T

  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)

Für die Klassen C, CE, C1, C1E

  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)

Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?

In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung fordern. Beispielsweise wenn Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder Sie ein Fahrzeug im Verkehrsgeschehen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben, oder Sie bereits wiederholt im Verkehrsgeschehen unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind, oder Sie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben. Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen.
Hierfür tragen Sie die Kosten.

Negatives Gutachten vermeidbar?

Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis auseinander setzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Dazu können Sie sich Hilfe suchen z.B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen.

Muss ich eine Fahrerlaubnisprüfung machen?

Eine zeitliche Befristung für eine erneute Fahrerlaubnisprüfung, ist nicht mehr gegeben. Liegen aber Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine theoretische und praktische Prüfung anordnen.

Gebühr:

  • Gesamte Neuerteilungsgebühr 199,40 €
  • Gesamte Neuerteilungsgebühr in der Probezeit 200,20 €
  • Antragsgebühr 8,40 €

Umschreibung auf Grund einer Dienstfahrerlaubnis

Die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis ist während der Dauer des Dienstverhältnisses,
sowie zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Vorlage bisheriger Führerschein
  • Dienstfahrerlaubnis oder Bescheinigung der Dienststelle über den Besitz der Dienstfahrerlaubnis

Gebühr:

  • 49,00 Euro

Umtausch in EU-Führerschein

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage bisheriger Führerschein
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)

Gebühr:

  • 30,40 € (mit Direktversand)

Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

Erforderliche Unterlagen:

Für die Klassen C1, C1E, C, CE

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage bisheriger Führerschein
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)

Für die Klassen D1, D1E, D, DE

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Vorlage bisheriger Führerschein
  • Augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt)

ab dem 50. Lebensjahr wird benötigt:

  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten

Gebühr:

  • 49,00  Euro

Informationen & Formulare zur Kraftfahrzeugzulassung
von A – Z

Adressänderung bei Umzug oder Eingemeindung im Kyffhäuserkreis

Welche Dokumente muss ich für die Adressänderung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeummeldung
  • gültiger Personalausweis Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeummeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeummeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

Gebühren: 11,10 €

Anhängerzuschlag

Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr

  • Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
  • Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
  • See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen

verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.

Den Steuerbefreiungsantrag können Sie im Rahmen der Zulassung stellen.

Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Kraftfahrzeuges oder im Falle einer Zulassung für einen anderen, der Halterin bzw. des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die die Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeuges von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr (siehe oben genannte Punkte) verwendet wird.

Bei Vermietungen steuerfreier Anhänger ist dem Hauptzollamt auf Nachfrage ein Mietvertrag vorzulegen, aus welchem ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 10 KraftStG eingehalten werden. Zusätzlich ist eine Kopie des Steuerbescheids des Zugfahrzeuges in die Unterlagen der Vermieterin bzw. des Vermieters zu übernehmen. Gegebenenfalls muss bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ein Antrag zur Besteuerung über den Vermietungszeitraum beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.

Bei Wiederzulassung eines Zugfahrzeuges nach Abmeldung wird der Anhängerzuschlag nicht von Amts wegen berücksichtigt, auch wenn vorher ein Anhängerzuschlag festgesetzt war. Der Zuschlag ist neu zu beantragen. Die rückwirkende Festsetzung eines Anhängerzuschlages ist nicht möglich.

Welche Dokumente muss ich für die Steuerbefreiung mitbringen?

Weitere wichtige Formulare:

1. Merkblatt Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

Ausfuhrkennzeichen

Ein Ausfuhrkennzeichen, auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt, wird benötigt, wenn ein Fahrzeug dauerhaft aus Deutschland exportiert werden soll. Die Zahlen im roten Längsbalken des Kennzeichens geben die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens an.

Das Ausfuhrkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, jedoch muss der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland einen Empfangsbevollmächtigten benennen.

Welche Dokumente muss ich für das Ausfuhrkennzeichen mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Fahrzeug zur Überprüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, dies entfällt durch Fahrzeug-Identifizierungsnachweis (FIN-Überprüfung) eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung für ein Ausfuhrkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
  • Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen einen gültigen Reisepass oder ausländischen Pass sowie eine Empfangsbevollmächtigung gemäß § 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorlegen (Formular Empfangsbevollmächtigung)

Hinweis: Ist der Empfangsbevollmächtigte bei der Beantragung des Ausfuhrkennzeichens nicht vor Ort, so ist eine Kopie des gültigen Personalausweises des Empfangsbevollmächtigten beizufügen.

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung

(nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren: 34,60 € / 35,80 € bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II

Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges

Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann durch die Außerbetriebsetzung (frühere Begriffsbestimmung: Abmeldung, Stilllegung oder Löschung) beendet werden.

Grundsätzlich können Außerbetriebsetzungen unabhängig vom Ort der ursprünglichen Zulassung erfolgen, das heißt, Sie können im Kyffhäuserkreis ein Fahrzeug aus einem anderen Landkreis oder aus einer anderen Stadt, zum Beispiel Berlin, außer Betrieb setzen.

Sind jedoch die Fahrzeugdokumente oder die Kennzeichenschilder nicht vollständig vorhanden, kann die Außerbetriebsetzung nur bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde erfolgen.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (Rechtsgrundlage § 10 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Welche Dokumente muss ich für die Außerbetriebsetzung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • Verwertungsnachweis bei einer Verwertung durch einen anerkannten Demontagebetrieb

Gebühren: 16,80 €

E-Kennzeichen

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen. Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 40 km bei Elektroantrieb aufweisen.

Aus der Übereinstimmungsbescheinigung muss sich ergeben, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben,

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt dem Kennzeichen „H” der Buchstabe „E” hinter der Erkennungsnummer angefügt wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden (siehe grüne Kennzeichen).

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen anhand der Übereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen.

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges anzubringen. Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

Welche Dokumente muss ich für das E-Kennzeichen mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/CoC-Bescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sofern das Fahrzeug bereits zugelassen ist
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, sofern das Fahrzeug bereits in den Verkehr gebracht wurde
  • Kennzeichen, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monaten)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • schriftliche Einwilligung und gültiger Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (schriftliche Einwilligung ist bei persönlicher Vorsprache eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich)

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Grünes Kennzeichen

Für Fahrzeuge, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, kann ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung beantragt werden. Den Steuerbefreiungsantrag können Sie im Rahmen der Zulassung stellen. Nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger) von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
  • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  • von Land- oder Forstwirten bzw. Land- oder Forstwirtinnen zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden.

Die Steuerbefreiung setzt jedoch zwingend voraus, dass das Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft geeignet ist. Zu den begünstigten Betrieben gehören neben den Betrieben mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung auch Weinbaubetriebe, gärtnerische Betriebe und sonstige Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, wie beispielsweise Fischzuchtbetriebe, Binnenfischereibetriebe, Wanderschäfereien und Imkereien. Nicht dazu gehören jedoch Betriebe, die bewertungsrechtlich Gewerbebetriebe sind (z. B. Handelsgärtnereien). Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden. Zu den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gehören auch deren Nebenbetriebe (Verarbeitungs- und Substanzbetriebe). Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt und kein selbständiger Gewerbebetrieb sind. Verarbeitungsbetriebe verwerten hauptsächlich die Erzeugnisse des land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs durch Verarbeitung und liefern ggf. Rückstände für Fütterungszwecke an den Hauptbetrieb (z. B. Brennereien, Molkereien, Brauereien, Mühlen, Sägewerke). Substanzbetriebe – hierzu gehören u. a. Ziegeleien, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben und Torfstiche – werden regelmäßig nur dann als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen, wenn die in den Substanzbetrieben gewonnenen Erzeugnisse ausschließlich im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet werden und sie gegenüber der Landwirtschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies gilt sinngemäß auch für die Verarbeitungsbetriebe, wie beispielsweise Brauereien und Mühlen. Als Nebenbetriebe sind in der Regel nur solche Betriebe anzusehen, die auch bei der Feststellung des Einheitswertes als Nebenbetrieb eines land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs behandelt worden sind.

Welche Dokumente muss ich für die Steuerbefreiung mitbringen?

Rotes Händlerkennzeichen

Rote Kennzeichen können an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung für unterschiedliche Fahrzeuge zugeteilt werden.

Der Halter bzw. die Halterin erhält ein besonderes Fahrzeugscheinheft und muss für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft ausfüllen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen.

Welche Dokumente muss ich für das rote Händlerkennzeichen mitbringen?

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis (Belegart „O“) des Firmeninhabers/Verantwortlichen (erhältlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
  • Gewerbezentralregisterauskunft (Beantragung beim Bundesamt für Justiz, online möglich unter www.bundesjustizamt.de)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB) für rote Kennzeichen
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

Gebühren: 117,90 €

H-Kennzeichen

Das “H-Kennzeichen” wird für ein Fahrzeug zugeteilt, das aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlangt hat.

Das Fahrzeug wird als Oldtimer eingestuft, wenn dieses vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und auf dem Kennzeichen wird hinter der letzten Zahl ein “H” für “historisches Fahrzeug” eingedruckt.

Aufgrund des zusätzlichen Buchstabens “H” kann unter Umständen eine Umkennzeichnung notwendig werden. Das Oldtimer-Kennzeichen kann auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Welche Dokumente muss ich für das H-Kennzeichen mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Kennzeichen, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters bitte Formular Zulassungsvollmacht anfügen

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein. Weiterhin kann das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in die Niederlande, Österreich, Italien, Dänemark und Schweiz überführt werden.

Diese Kennzeichen gelten für eine einmalige Nutzung im Zeitraum von maximal 5 Tagen. Die Zahlen im gelben Längsbalken des Kennzeichens geben die Gültigkeit des Kurzeitkennzeichens an.

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung beschränkt. Fahrten sind nur bis zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Kyffhäuserkreises oder einem angrenzenden Bezirk möglich.

Probefahrten und/oder Überführungsfahrten sind erst nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung gestattet. Endet die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens (maximal 5 Tage), dürfen Probefahrten und/ oder Überführungsfahrten nur bis zum Ende der Gültigkeit der HU-Frist durchgeführt werden. Danach sind bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nur noch Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung zulässig.

Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Kyffhäuserkreises und des angrenzenden Bezirkes beschränkt. Fahrten sind nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Kyffhäuserkreises und des angrenzenden Bezirkes möglich.

Das Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde zu beantragen.

Das Kurzzeitkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, jedoch muss der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland einen Empfangsbevollmächtigten benennen.

Merkblatt – Neuregelung – Kurzzeitkennzeichen

Welche Dokumente muss ich für das Kurzzeitkennzeichen mitbringen?

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Hauptuntersuchungsberichtes gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • Nachweis darüber, dass das Fahrzeug seinen Standort im Kyffhäuserkreis hat, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag, sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin im Kyffhäuserkreis nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist bzw. wenn der antragstellende Gewerbebetrieb seinen Sitz nicht im Kyffhäuserkreis hat
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
  • Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen einen gültigen Reisepass oder ausländischen Pass sowie eine Empfangsbevollmächtigung gemäß §46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorlegen

Hinweis: Ist der Empfangsbevollmächtigte bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nicht vor Ort, so ist eine Kopie des gültigen Personalausweises des Empfangsbevollmächtigten beizufügen.

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren: 13,10 €

Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte

Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “H”, “BI” oder “aG” nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Den Steuerbefreiungsantrag können Sie im Rahmen der Zulassung stellen.

Die Steuer ermäßigt sich um 50 % für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G nachweisen, dass sie gehbehindert sind. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung (öffentliche Verkehrsmittel) in Anspruch nimmt.

Die Steuervergünstigung steht den schwerbehinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der schwerbehinderten Personen stehen.

Die Steuervergünstigung nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) soll nach ihrer Zweckbestimmung nur der schwerbehinderten Person zugutekommen. Sie kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden, deshalb ist die begünstigte (Mit)-Beförderung dritter Personen erheblich eingeschränkt. Entspricht die Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht dem Zweck des Gesetzes, so ist sie zweckfremd und führt zum Verlust der Steuervergünstigung.

Zweckfremd ist

  • die Güterbeförderung, ausgenommen Handgepäck (gilt auch für Anhänger)
  • die entgeltliche Personenbeförderung, ausgenommen die gelegentliche, d. h. seltene und zufällige Mitbeförderung und
  • die Benutzung des begünstigten Kraftfahrzeugs durch dritte Personen (auch durch Familienangehörige), sofern sie nicht der Haushaltsführung bzw. der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dient.

Eine zweckfremde Benutzung liegt somit auch bei Fahrten dritter Personen (z. B. Eltern) zur Arbeitsstätte oder bei sonstigen Fahrten (z. B. Urlaubsfahrten nur von dritten Personen) vor. Der Tatbestand der Mitbeförderung ist erfüllt, wenn die schwerbehinderte Person im eigenen Interesse ein bestimmtes Ziel ansteuert und bei dieser Gelegenheit eine dritte Person mitnimmt. Dies trifft nicht zu, wenn die Fahrt im alleinigen Interesse dritter Personen erfolgt. Die schwerbehinderte Person ist verpflichtet den Wegfall und jede Änderung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein begünstigtes Fahrzeug zweckfremd verwendet, so entfällt die Steuervergünstigung für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Außerdem setzt sich die Halterin bzw. der Halter ggf. der Gefahr eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldbescheides wegen Steuerverkürzung aus.

Welche Dokumente muss ich für die Steuerbefreiung mitbringen?

Namensänderung

Änderung des Familiennamens, beispielsweise bei Heirat

Welche Dokumente muss ich für die Namensänderung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeummeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeummeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeummeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Neuzulassung - Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges

Welche Dokumente muss ich für die Neuzulassung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis oder ggf. ausländische Zulassungsbescheinigung

Hinweis: Hat der Fahrzeughersteller noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt, so ist die Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet das Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung des Fahrzeuges zu identifizieren. Dies entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 29 StVZO oder Fahrzeug-Identifizierungsnachweis eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.

  • Nachweis der Typgenehmigung durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung/CoC-Bescheinigung bzw. ein Datenblatt des Herstellers (unter bestimmten Voraussetzungen, kann an die Stelle der Herstellerbescheinigung ein Einzelgutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV treten)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV
  • Kaufvertrag bzw. Originalrechnung, sofern keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • Bestätigung Neufahrzeug, sofern keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • schriftliche Einwilligung und gültiger Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (schriftliche Einwilligung ist bei persönlicher Vorsprache eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich)

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Technische Änderung

Sie haben Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet oder die Fahrzeugklasse hat sich geändert, so ist die technische Änderung in Ihren Zulassungsdokumenten zu vermerken. Die technische Änderung trifft auch zu, wenn Sie für Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchten.

Welche Dokumente muss ich für die technische Änderung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern sich die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II ändern
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Gutachten gemäß § 19 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (SVZO) oder 21 StVZO oder § 23 StVZO
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen, sofern Sie für Ihr Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Rotes Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen)

Nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) können rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Halter von mehreren Oldtimer-Fahrzeugen ausgegeben werden.

Somit ist es möglich, mit dem Kraftfahrzeug nicht nur Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen, sondern das rote Kennzeichen auch bei der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen sowie für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltungen zu führen.

Darüber hinaus dürfen mit diesem roten Kennzeichen auch Fahrten zum Zweck der Reparatur oder der Wartung der betreffenden Fahrzeuge durchgeführt werden.

Fahrzeuge werden als Oldtimer eingestuft, wenn diese vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Welche Dokumente muss ich für das Oldtimer-Kennzeichen mitbringen?

  • schriftlichen Antrag, bei mehreren Fahrzeugen: Auflistung (Art, Ident-Nr., Erstzulassung)
  • Führungszeugnis (Belegart „O“) des Firmeninhabers/Verantwortlichen (erhältlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für jedes Fahrzeug, sofern das/die Fahrzeug/e im Ausland zugelassen war/en, ist die ausländische Zulassungsbescheinigung vorzulegen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für jedes Fahrzeug
  • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), sofern keine Fahrzeugdokumente vorhandenen sind
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB) für rote Kennzeichen
  • Gutachten gemäß § 23 StVZO für jedes Fahrzeug
  • Kennzeichen, sofern die Fahrzeuge noch zugelassen sind
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

Gebühren: 120,40 €

Saisonzeitänderung

Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin entscheiden, für welchen Monatszeitraum (mindestens 2 Monate, höchstens 11 Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Kombination eines Saisonkennzeichens mit einem H-Kennzeichen ist möglich. Weiterhin ist der Wechsel von einer “normalen” Zulassung zu einem Saisonkennzeichen und auch der Wechsel zurück von einem Saisonkennzeichen zu einer “normalen” Zulassung möglich.

Welche Dokumente muss ich für die Saisonzeitänderung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens

Welche Dokumente muss ich für die Umkennzeichnung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen, sofern nur ein Kennzeichen verloren oder gestohlen wurde
  • bei Diebstahl: Anzeige von der Polizei
  • bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz zur Niederschrift in der Behörde (ist von demjenigen abzugeben der Auskunft über den Verlust des/der Kennzeichen/s geben kann)
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk mit Halterwchsel

Das Fahrzeug war bisher in einem anderen Landkreis oder einer anderen Stadt zugelassen oder ist noch zugelassen.

Welche Dokumente muss ich für diese Umschreibung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Kraftfahrzeugen, sofern das auswärtige Kennzeichen Ihres Fahrzeuges weitergeführt wird, ist die Vorlage der Kennzeichen ist in diesem Fall nicht notwendig.
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO bzw. § 19 Abs. 2 StVZO bei zusätzlicher technischer Änderung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • schriftliche Einwilligung und gültiger Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (schriftliche Einwilligung ist bei persönlicher Vorsprache eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich)

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Umschreibung oder Wiederzulassung eines Fahrzeuges innerhalb des Kyffhäuserkreises

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz von einem anderen Zulassungsbezirk in den Kyffhäuserkreis verlegt. Sie haben die Wahl, das bisherige Kennzeichen zu behalten oder sich ein Kennzeichen aus dem Kyffhäuserkreis (KYF, ART, SDH) zuteilen zu lassen.

Welche Dokumente muss ich für diese Umschreibung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – entfällt bei Weiterführung des Kennzeichens
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB) – entfällt bei Weiterführung des Kennzeichens
  • SEPA-Lastschriftmandatentfällt bei Weiterführung des Kennzeichens
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist und eine neue Erkennungsnummer gewünscht wird
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO bzw. § 19 Abs. 2 StVZO bei zusätzlicher technischer Änderung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I

Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung und ähnliches oder nach vorübergehender Abmeldung ist das Kraftfahrzeug auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen.

Welche Dokumente muss ich für die Umschreibung bzw. Wiederzulassung mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern sich bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den bisherigen Fahrzeughalter das Kennzeichen nicht auf ein Saisonkennzeichen oder H-Kennzeichen ändert, kann auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verzichtet werden
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder, sofern eine neue Erkennungsnummer gewünscht wird oder wenn die bisherigen, entstempelten Kennzeichen weiterverwendet werden sollen
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO bzw. § 19 Abs. 2 StVZO bei zusätzlicher technischer Änderung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheines ist eine Neuausstellung erforderlich.

Welche Dokumente muss ich mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern das Fahrzeug nicht finanziert ist
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Diebstahl: Anzeige von der Polizei
  • bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz zur Niederschrift in der Behörde (ist von demjenigen abzugeben der die Zulassungsbescheinigung Teil I in Verlust gebracht hat)
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung des Fahrzeughalters + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Wechselkennzeichen

Ein Wechselkennzeichen kann für jeweils zwei Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse zugeteilt werden. Es kann jedoch immer nur an einem Fahrzeug geführt werden.

Möglich ist das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:

Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Pkw und Wohnmobile)
Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Weiterhin müssen bei beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Größe verwendet werden können.

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Teil (Wechselelement), der gegebenenfalls vor der Fahrt umgesteckt werden muss, und je einem starren, fahrzeugbezogenen Teil für jedes Fahrzeug. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des
gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Wechselkennzeichen können einzeilig oder zweizeilig ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist nicht möglich.

Welche Dokumente muss ich für das Wechselkennzeichen mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sofern die Fahrzeuge bereits zugelassen sind
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat -> hier klicken
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, sofern die Fahrzeuge bereits zugelassen sind
  • Kennzeichen, sofern die Fahrzeuge noch zugelassen sind
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3
    Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters -> zum  Formular Zulassungsvollmacht

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers
    bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):
  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine:

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
  • schriftliche Einwilligung und gültiger Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (schriftliche Einwilligung ist bei persönlicher Vorsprache eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich) -> zum Formular Vollmacht Minderjähriger

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Zulassung eines Fahrzeuges aus dem Ausland

Welche Dokumente muss ich für diese Zulassung mitbringen?

  • ausländische Fahrzeugdokumente
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EU-Mitgliedsstaaten)
  • Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000 km beträgt – entfällt, sofern das Fahrzeug von einem deutschen Händler gekauft wurde
  • Nachweis der Typgenehmigung durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung/CoC-Bescheinigung bzw. ein Datenblatt des Herstellers (unter bestimmten Voraussetzungen, kann an die Stelle der Herstellerbescheinigung ein Einzelgutachten gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Haftpflichtversicherungsbestätigung in Form der 7-stelligen elektronischen Versicherungs-Bestätigungs-Nummer (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durch Vorlage des Prüfberichtes (nicht erforderlich, falls das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist und nicht als Mietwagen o.ä. einer kürzeren HU-Frist unterlegen hat) oder Gutachten gemäß
  • 21 StVZO (Gutachten entfällt bei EG-Typgenehmigung, hier ist nur gegebenenfalls eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen)
  • bei Nichtbestehen einer EG-Typgenehmigung oder Einfuhr aus dem Nicht-EU-Land ist die Vorlage eines Gutachtens gem. 21 StVZO erforderlich.
  • Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet das Fahrzeug vor Erstellung der deutschen Zulassungsdokumente und vor der Zulassung des Fahrzeuges zu identifizieren. Hierzu ist das Fahrzeug vorzuführen.

Dies entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO oder Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO oder Fahrzeug-Identifizierungsnachweis eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollmacht bei Vertretung (muss die Einverständniserklärung über Bekanntgabe der Kfz-Steuerverhältnisse sowie etwaige Gebührenrückstände beinhalten) + Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

Zusätzlich muss vorgelegt werden:

bei Zulassung auf Einzelfirmen (natürliche Personen):

  • Gewerbeanmeldung
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf juristische Personen (GmbH, AG usw.):

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Geschäftsführers

bei Zulassung auf Personengesellschaften (GbR):

  • Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des Gesellschafters

bei Zulassungen auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • gültiger Personalausweis des benannten Vertreters

bei freiberuflicher Tätigkeit:

  • Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer
  • gültiger Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • schriftliche Einwilligung und gültiger Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (schriftliche Einwilligung ist bei persönlicher Vorsprache eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich)

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

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